Von der Alster auf die Piste.

Satzung

Skischule St. Pauli e.V. c/o

Sportperle Schopstr. 8

20255 Hamburg

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Skischule St. Pauli und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.”.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist vom 01. Juli bis 30. Juni.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Wintersports, insbesondere des Skisports, in und aus Hamburg heraus. (2) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung von Schulen bei der Veranstaltung von Klassen- und Schulreisen. die hochqualifizierte Ausbildung von Skiübungsleitern durch Aufbau eines adäquaten Lehr- und Unterrichtswesens. Q Поиск das Angebot eines organisierten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes durch hochqualifizierte Skiübungsleiter. die Ermöglichung der Ausübung des Skisports durch Jugendliche und Erwachsene, denen dies aufgrund ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sonst verwehrt bliebe. die Förderung des Ski-Leistungssports, auch zu Wettkampfzwecken, indem entspre-chende sportliche Veranstaltungen durchgeführt werden. die Unterstützung bei der Vermittlung und Organisation von Reisen, soweit dies für
  2. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung von Schulen bei der Veranstaltung von Klassen- und Schulreisen. die hochqualifizierte Ausbildung von Skiübungsleitern durch Aufbau eines adäquaten Lehr- und Unterrichtswesens. das Angebot eines organisierten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes durch hochqualifizierte Skiübungsleiter. die Ermöglichung der Ausübung des Skisports durch Jugendliche und Erwachsene, denen dies aufgrund ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sonst verwehrt bliebe. die Förderung des Ski-Leistungssports, auch zu Wettkampfzwecken, indem entspre-chende sportliche Veranstaltungen durchgeführt werden. die Unterstützung bei der Vermittlung und Organisation von Reisen, soweit dies für die Erreichung des Vereinszwecks sowie zur Durchführung der genannten Mittel not-wendig ist.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tä-tig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Rücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemein-nützigkeitsrechts dies zulassen. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins erhalten sie kei-ne Anteile des Vereinsvermögens. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begüns-tigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereini-gung werden, die sich den Zielen des Vereins verpflichtet fühlt.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann der Bewerber ver-langen, dass die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über die Aufnahme ent-scheidet. Voraussetzung dafür ist, dass dies durch einfaches Anschreiben an den Vor-stand, spätestens 18 Tage vor der Mitgliederversammlung beantragt wird.
§ 4 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben, deren Höhe durch die Mitgliederversamm-lung festgelegt wird. (2) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben oder Arbeitsleistungen gefordert werden. Es kann auch eine Aufnahmegebühr erhoben werden. Die Entscheidung über Fälligkeit und Höhe obliegt der Mitgliederversammlung.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vor-stand. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündi-gungsfrist von drei Monaten zulässig.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung von mindestens zwei Vereinsbeiträgen im Verzug ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn seit Absendung der Mahnung mindes-tens drei Monate vergangen sind, ohne dass die Beitragsrückstände beglichen wurden.
  4. Wenn ein aktives Mitglied in grober Art und Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes fristlos aus dem Verein ausgeschlossen wer-den. Das Mitglied ist vor einem derartigen Ausschluss vom Vorstand anzuhören. Der Be-schluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu machen. Auf Antrag des betreffenden Mitgliedes entscheidet über den Ausschluss die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Zur Bestätigung des Ausschlusses ist dann die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§7 Vorstand
  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus 5 Personen, nämlich dem ersten Vorsitzenden und seinen 3 stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Der Vorstand wird von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
  2. Der Vorstand ist zuständig für alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
  3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Vorstandssitzungen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Die Vorstandsbeschlüsse sind in geeigneter Weise aktenkundig zu machen, zum Beispiel in Textform als E-Mail. Ein Vorstandsbeschluss kann auch schriftlich in Textform (zum Beispiel als Rund-E-Mail) ge-fasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dieser Art der Be-schlussfassung erklären.
  4. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperio-de aus, so wählt der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes können für ihre Tätigkeiten angemessen vergütet werden. Ihnen werden Reisekosten und sonstige Aufwendungen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehen als Auslagen erstattet.
  6. Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die das Registergericht oder die Finanzbehörden aus vereins- oder steuerrechtlichen Gründen fordern. Über entsprechende Änderungen sind die Mitglieder spätestens auf der folgenden Mitgliederversammlung zu informieren.
  7. Die Mitglieder des Vorstands haften dem Verein bei Schäden nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§8 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten: Genehmigung des vom Vorstand fur das nächste Geschäftsjahr aufgestellten Haus- haltsplans, Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands, Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Beiträge, Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins, Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes, Entscheidung über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, wenn der Vor- standsbeschluss angefochten wurde.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und erfolgt entweder real (Realmitgliederversammlung) oder virtuell (Onlinemitgliederversammlung) über eine nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Kennwort zugäng-lichen Internetseite. Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Inte-resse des Vereins dies erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies verlangt, diese finden ebenfalls als Real- oder Onlinemitgliederversammlung statt.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit, dem gewählten Verfahren (Realmitgliederver-sammlung oder Onlinemitgliederversammlung) und der Tagesordnung einberufen. Sie ist an die Letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Kontaktadresse zu richten, zum Beispiel per E-Mail, Postanschrift oder Faxnummer. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens in Textform (insbesondere auch per e-mail) des folgenden Tages. Die Tagesordnung kann auf Beschluss der Versammlung verän-dert oder erweitert werden.
  4. Im Onlineverfahren (Onlinemitgliederversammlung) wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Kennwort mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Ver-sammlung, maximal 3 Stunden davor, bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ord-nungsgemäße Absendung der Email an die letzte dem Vorstand bekannt gegeben E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfü-gen, erhalten das Kennwort per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Ad-resse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes zwei Tage vor der Mitgliederversammlung. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Kennwort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.
  5. Ein Mitglied kann sich bei der Beschlussfassung durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Die schriftliche Vollmacht ist dem Versammlungsleiter zu übergeben oder, im On-lineverfahren, dem Verein rechtzeitig per Post an die Geschäftsstelle zu übersenden.
  6. Die Mitgliederversammlung wird von dem ersten Vorsitzenden und bei dessen Verhinde-rung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwe-send, wird der Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt
  7. Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüs-se der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der an-wesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stim-men werden nicht berücksichtigt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden oder vertretenden Mitglieder, für die Änderung des Vereins-zwecks, die Auflösung und die Verschmelzung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel erforderlich.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten, das von dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. In dem Protokoll sind Ort und Zeit der Versammlung sowie das gewählte Verfahren (Realmitgliederversammlung oder Onli-nemitgliederversammlung) und das jeweilige Abstimmungsergebnis festzuhalten.
§9 Datenschutz
  1. Diese Datenschutzerklärung enthält die Informationspflichten zur Erhebung von perso-nenbezogenen Daten bei der betroffenen Person gemäß Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).
  2. Verantwortliche Stelle ist Skischule St. Pauli e.V., vertreten durch den Vorstand, Ge-schäftsanschrift, Müllenhoffweg 54, 22607 Hamburg, E-mail: martin@skischule-stpauli.de
  3. Mit dem Beitritt eines Mitglieds oder Veränderungen nimmt der Verein folgende perso-nenbezogene Daten auf (Art. 13 DS-GVO): Kontaktdaten Mitglieds, nämlich Vor- und Nachname, Postanschrift, Telefonnummer. E-Mail-Adresse Geschlecht Alter Eintrittsdatum Bankverbindung Ergebnisse von Wettkämpfen
  4. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System für die Dauer der Mitgliedschaft im Verein Skischule St. Pauli e V. gespeichert. Jedem Verein wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschütztDie Daten der Sportler (Name, Alter, Geschlecht, Geburtsdatum, besondere Wettkampf-daten etc.) werden an den übergeordneten Verband weitergegeben. Als Mitglied des Verbands Hamburger Skivereine e. V. und des Hamburger Sportbundes ist die Skischule St. Pauli e. V. verpflichtet, personenbezogene Daten seiner Mitglieder u.a. für den Renn-und Wettkampfbetrieb und vereinsübergreifende Werbung zu melden, wie z. B. besonde-re Funktionen der Mitglieder, Mitgliedsnummer, Platzierungen, Startpassdaten. Soweit die Skischule St. Pauli e.V. mit Schulklassen Reisen durchführt, indem sie organi-satorisch unterstützt und Skiunterricht anbietet, werden die personenbezogenen Daten der Schüler (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Vegetarier, Telefonnummer, E-Mail Adres-se) in Listen digital und manuell erhoben und an die Unterkunft, den Skiverleih und Tou-rismus-Verbände weitergleitet. Da diese Kinder häufig nicht Mitglieder sind, wird hierzu eine separate Einwilligung eingeholt (Art. 6 Abs. 1 a), 7 DS-GVO). Für andere Reisen der Mitglieder und deren Begleitpersonen werden die personenbezo-genen Daten an Unterkunft, Skiverleih und Skipassbüros digital weitergeleitet
  5. Gemäß Art. 6 Abs. 1 b) und c) DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn sie für die Erfüllung eines Vertragsverhältnisses, wie hier die Mitglied-schaft im Verein und Teilnahme an Rennen oder Reisen erforderlich sind, oder wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich sind, der der Verantwortliche un-terliegt.
  6. Für weitere personenbezogene Daten und für solche, die in den Vereinspublikationen und Online-Medien veröffentlich werden sollen, wird eine schriftliche Einwilligung des Mitgliedes oder des Betroffenen gemäß Art. 6 Abs. 1 a), 7 DS-GVO eingeholt. Das Ein-verständnis kann das Mitglied jederzeit mit Wirkung für die Zukunft in Textform gegen-über der Verantwortlichen Stelle (s.o. unter (2)) widerrufen.
  7. Beim Austritt aus dem Verein oder internen Wechsel der Funktionen werden die perso-nenbezogenen Daten der ausgeschiedenen Mitglieder aus der Mitgliederdatenverwaltung gelöscht. Personenbezogene Daten betreffend die Buchhaltung werden gemäß den steuerrechtlichen Vorgaben bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Aus-tritts durch den Vorstand aufbewahrt, jedoch nur soweit dies für diese Zwecke erforder-lich ist.
  8. Das Mitglied hat für das Recht auf Auskunft, Widerspruch sowie auf Berichtigung und Löschung in Bezug auf die sie betreffenden personenbezogenen Daten (Art. 15, 16, 17, 21 DS-GVO). Eine entsprechendes Begehren oder eine Anfrage ist in Textform an den Vorstand zu richten.
  9. Das Mitglied hat ein Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde (Art. 77 DS-GVO). Zuständig ist der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Kurt-Schumacher-Allee 4, 20097 Hamburg, 6. Obergeschoss, Tel.: 040/428 54-4040, Fax: 040/42854-4000, E-Mail: mailbox@datenschutz.hamburg.de
§10 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen wer-den.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins und bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fallt das Vereinsvermögen an den Hamburger Sportbund, der es unmittelbar und aus-schließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.